AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Für unsere sämtlichen Geschäfte gelten, soweit nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden, folgende Bedingungen, welche auch dann maßgebend sind,
wenn Sie selbst Bedingungen stellen, die von unseren abweichen. Diese gelten nur dann, wenn wir die abweichenden Bedingungen Ihnen ausdrücklich schriftlich
bestätigen.
1. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferung und Zahlung ist Esslingen. Wir behalten uns das Recht vor, Forderungen gegen den Besteller auch an dessen
allgemeinen Gerichtsstand geltend zu machen.
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom
17.07.1973 wird ausgeschlossen.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend
An Zeichnungen, Mustern, Katalogen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen weder Dritten noch Konkurrenzfirmen
vorgelegt werden.
3. Kaufabschluss und Bestätigung
Die Vertragsannahme bedarf zur Rechtsgültigkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns. Dies gilt auch für alle unmittelbaren oder durch den Vertreter
getroffenen Nebenabreden. Die Annahme des Angebotes bildet zusammen mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und den darin enthaltenen Bedingungen das
Vertragsverhältnis.
Den von den „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“ abweichenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser
Widerspruch gilt auch für den Fall, dass der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat.
Ist in den Einkaufsbedingungen des Bestellers ein Widerspruch ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der formularmäßigen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen die
gesetzliche Regelung unter Berücksichtigung der in DIN 6930 niedergelegten Technischen Lieferbedingungen. Eine Anerkennung der abweichenden
Einkaufsbedingungen des Bestellers tritt nur dann ein, wenn ihre Anwendung von uns schriftlich bestätigt worden ist.
4. Preise
Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk, ausschließlich MwSt. und Kosten für Verpackung. Nachträgliche Herabsetzung der Bestellmenge oder nachträgliche
Herabsetzung der Stückzahl bei vereinbarter Teillieferung sowie Verringerung vereinbarter Abrufe bedingen eine Erhöhung der Stückpreise und ggf. der vereinbarten
Werkzeugkostenanteile. Unseren Preisen liegen die gegenwärtig üblichen und gültigen Kalkulationsfaktoren zugrunde. Wenn sich in der Zeit zwischen
Vertragsabschluss und vereinbarten Lieferterminen die Lohn- und Gehaltstarife der Metallindustrie oder die Kosten für das zur Herstellung der bestellten PZS-Teile
erforderliche Vormaterial oder die Kosten für Energie verändern, so sind wir berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen entsprechend dem Verhältnis der
Kostenänderungen anzupassen.
5. Werkzeuge
Werkzeugkostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Sie sind mit der Übersendung des Ausfallmusters bzw., wenn ein solches
nicht verlangt wurde, mit der ersten Warenlieferung zu bezahlen.
Durch Vergütung an Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge, sie bleiben vielmehr unser Eigentum und in unserem
Besitz.
6. Zahlung
Unsere Rechnungen sind zahlbar in 14 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Die Annahme von Wechseln oder Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor, sie werden grundsätzlich nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach
Einlösung als Zahlung mit befreiender Wirkung. Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Liefertermin, Verzug, Leistungsverweigerung
Die Angabe des Liefertermins erfolgt nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die PZS-Teile im vereinbarten Zeitpunkt das Lieferwerk verlassen, oder
im Falle von Abnahmeverzug des Bestellers, im Lieferwerk zur Verfügung gestellt werden. Wir geraten nicht in Verzug, wenn die Lieferung infolge eines Umstandes
unterbleibt, den wir nicht zu vertreten haben.
Nicht zu vertreten haben wir Ereignisse höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige
Arbeitseinstellung bedingen.
Materialmangel, Mangel an Betriebsstoffen, Transportschwierigkeiten, Schwierigkeiten in der Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im
Betrieb der Zulieferer stehen dem gleich. In allen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. In wichtigen Fällen sollen
dem Besteller Beginn und Ende derartiger Behinderungen baldmöglichst mitgeteilt werden. Im Fall von Lieferverzug hat der Besteller eine mit Ablehnungsandrohung
versehene, angemessene Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist muss mindestens 15 Arbeitstage betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller das
Recht auf Rücktritt oder Schadensersatz nur für den Teil des Vertragsumfanges geltend machen, der von uns nicht erfüllt ist. Auf Wegfall des Interesses kann sich der
Besteller weder bei teilweisem Verzug, noch bei Verzug auf den ganzen Vertrag berufen.
Bei nach Vertragsabschluss eintretendem Unvermögen zur Erbringung unserer Leistung hat der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz, sofern wir die
Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung unverzüglich angezeigt haben. Bei Unmöglichkeit wegen anfänglichem Unvermögen zur Erbringung unserer Leistung
stehen dem Besteller die Rechte auf Rücktritt oder Schadensersatz für den nicht erfüllten Teil des Vertrages zu.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges bestehen in jedem Fall nur dann, wenn dieser von uns, einem gesetzlichen Vertreter oder einem
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Handelt es sich bei dem Erfüllungsgehilfen nicht um einen leitenden Angestellten, sind
Schadensersatzansprüche der Höhe nach auf den doppelten Wert des mangelhaften Teils unserer Lieferung begrenzt.
Bei wesentlicher Vermögensverschlechterung auf der Seite des Bestellers, die nach Vertragsabschluss eintritt oder uns erst dann bekannt wird, haben wir das Recht,
unsere Leistung zu verweigern und zu verlangen, dass der Besteller eine Gefährdung des Vertragszweckes durch ausreichende Sicherheitsleistung beseitigt. Kommt der
Besteller dem Verlangen auf Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu
verlangen.
8. Mehrlieferungen und Teillieferungen
Die Lieferung der Ware erfolgt stets in handelsüblicher Ausführung. Bei Außensorten sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20 % der bestellten Menge zulässig.
Teillieferungen gelten als Geschäfte für sich, sie werden gesondert in Rechnung gestellt und sind besonders zu bezahlen.
Bei Verträgen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Arten und Sorteneinteilung rechtzeitig mitzuteilen. Wird nicht rechtzeitig abgerufen und eingeteilt, sind wir nach
fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten und Ersatz des uns
dadurch entstehenden Ausfalls zu verlangen.
9. Prüfung und Abnahme
Die übliche Prüfung der Lieferteile umfasst die Prüfung der Abmessungen und Werkstoffeigenschaften nach Werkstückzeichnungen sowie die Prüfung auf
Oberflächenfehler und Oberflächenrisse, soweit diese durch Sichtkontrolle festgestellt werden können. Die Kosten für die übliche Prüfung sind im Stückpreis
eingeschlossen. Art und Umfang zusätzlicher Prüfungen und der anzuwendenden Prüfverfahren, wie 100 % Härteprüfung (z.B. Brinell und Rockwell), magnetische
Rissprüfung und Fehlerprüfung durch Ultraschall u.a. müssen besonders vereinbart und in der PZS-Teil-Zeichnung oder in der Bestellung und Auftragsbestätigung
genau angegeben sein.
Die technische Ausführung erfolgt nach DIN EN ISO 3269.
10. Verpackung
Die Ware wird branchenüblich verpackt, die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
11.Versand
Wenn nicht besonders vorgeschrieben, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten, ohne dass wir die Verantwortung für die billigste Verfrachtung
übernehmen. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Bestellers.
12. Gefahrübergang
Wird die Ware versandt – gleichgültig auf wessen Kosten – so geht die Gefahr auf den Besteller über mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch
mit Verlassen des Werkes.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der
Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
13. Gewährleistung und Haftungsausschluss
Mängelrügen sind vom Besteller innerhalb der nachstehend genannten Fristen schriftlich vorzubringen.
Äußerlich erkennbare Fehler werden innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Lieferung anerkannt, wenn sich die gelieferten PZS-Teile noch im
Anlieferungszustand befinden.
Innere Fehler, die erst bei der spanabhebenden Bearbeitung oder nach Ingebrauchnahme der PZS-Teile erkennbar sind, werden nur innerhalb von 12 Monaten nach
Eingang der Lieferung anerkannt. Dabei muss einwandfrei festgestellt sein, dass es sich um unsere Lieferung handelt. Fehlerhafte Stücke werden von uns nach unserer
Wahl nachgebessert, kostenlos ersetzt oder gutgeschrieben. Nachbesserung oder Ersatzleistung kann vom Besteller nur verlangt werden, wenn durch die fehlerhaften
Stücke die in DIN 6930 festgelegte Mindermengengrenze unterschritten wird. Der Ausfall durch Fehlstücke bis zu 0,5 % der Auftragsmenge, mindestens aber bis 2
Stück, geht zu Lasten des Bestellers. Führt die Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht zum vertraglich vereinbarten Erfolg, so steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht
zu.
Bearbeitungskosten an Fehlstücken werden nicht vergütet. Die Vergütung für Nachbehandlungs- und Mehrarbeitskosten ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.
Ersatzansprüche erlöschen spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
Weitergehende Ansprüche als die in diesen Bedingungen erwähnten, auch diejenigen mittelbarer Natur, vor allem solche, die sich aus Schäden an Gegenständen
ergeben, die nicht mit dem Liefergegenstand identisch sind, sind ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere solche aus Verschulden beim Vertragsabschluss, aus
positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung (z.B. Produzentenhaftung). Der Ausschluss der Haftung gilt nicht, wenn der Schaden von uns, einem
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, ferner nicht in den Fällen, in denen eine
Eigenschaftszusicherung das Risiko eines Mangelfolgeschadens mit umfasst. Handelt es sich bei dem Erfüllungsgehilfen nicht um einen leitenden Angestellten, sind
Schadensersatzansprüche der Höhe nach auf den doppelten Wert des mangelhaften Teils unserer Lieferung begrenzt. In der Ausführung vertraglich besonders
übernommener Qualitäts- und Ausgangskontrollen liegt nicht gleichzeitig die Übernahme der Verkehrssicherungspflicht. Wir gehen davon aus, dass der Besteller
seinerseits die für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlichen Prüfungen vornimmt. Werden wir dennoch von Dritten aus Produzentenhaftpflicht in
Anspruch genommen, so stellt uns der Besteller davon frei.
14. Haftung bei Lohnaufträgen
Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den
Besteller zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden sie von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung sind wir nur
verpflichtet, wenn sie ausdrücklich vereinbart worden ist und die Prüfungskosten vom Auftraggeber übernommen werden. Sollten die Stücke in Folge unverschuldeter
Umstände oder höherer Gewalt unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Erstattung anderer Kosten
durch uns hergeleitet werden.
Sollten Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, so sind uns die entsprechenden Bearbeitungskosten zu ersetzen.
Falls Teile wegen Bearbeitungsfehlern unverwendbar werden, so werden wir die gleiche Arbeit an einem uns frachtfrei einzusendenden neuen Stück ohne Berechnung
ausführen.
Ausschuss bis zu 2 % der Gesamtmenge ist vom Besteller zu tragen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Ziffer 13.
15. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns unser Eigentum.
Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht.
Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch
nicht gestattet. Der Besteller ist gehalten, unsere Rechte beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Darüber hinaus tritt der Besteller schon jetzt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Auf unser Verlangen hat der Besteller die zur
Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen uns zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder
Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltgutes Miteigentum an der
neuen Sache ein und wird diese unentgeltlich für uns verwahren.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleichgültig in welchem Zustand, weiter veräußert, so gilt die in Absatz 2 vereinbarte
Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Liefergeschäfts ist.
Übersteigen die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen um 25 %, so werden wir auf Verlangen des
Bestellers im Einzelfall vollbezahlte Lieferungen nach unserer Wahl freigeben.
16. Patentverletzung
Wird die Ware in vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so
übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht
verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben können, zu befreien.
17. Verbindlichkeit des Vertrages
Rechte, die sich aus diesem Vertag ergeben, dürfen vom Besteller und Lieferer nur im gegenseitigen Einverständnis auf Dritte übertragen werden.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Stand August 2007
botz gmbh